§ 395 StPO regelt die Befugnis zum Anschluss als Nebenkläger:

 

Der erhobenen öffentlichen Klage oder dem Antrag im Sicherungsverfahren kann sich mit der Nebenklage anschließen, wer verletzt ist durch eine rechtswidrige Tat nach

 

a)  den §§ 174 bis 182, 184i und 184j des Strafgesetzbuches (Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen. Sexueller Missbrauch von Gefangenen, behördlich Verwahrten oder Kranken und Hilfsbedürftigen in Einrichtungen. Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung einer Amtsstellung. Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses. Sexueller Missbrauch von Kindern. Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern. Sexueller Missbrauch von Kindern mit Todesfolge. Sexueller Übergriff, sexuelle Nötigung; Vergewaltigung. Sexueller Übergriff, sexuelle Nötigung und Vergewaltigung mit Todesfolge. Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger. Ausbeutung von Prostituierten. Zuhälterei. Sexueller Missbrauch von Jugendlichen. sexuelle Belästigung. Straftaten aus der Gruppe),

 

b)  den §§ 211 und 212 des Strafgesetzbuches (Mord, Totschlag), die versucht wurde,

 

c)  den §§ 221, 223 bis 226a und 340 des Strafgesetzbuches (Aussetzung. Körperverletzung. Gefährliche Körperverletzung. Misshandlung von Schutzbefohlenen. Schwere Körperverletzung. Verstümmelung weiblicher Genitalien. Körperverletzung im Amt),

 

d)  den §§ 232 bis 238, 239 Absatz 3, §§ 239a, 239b und 240 Absatz 4 des Strafgesetzbuches (Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung. Menschenhandel zum Zweck der Ausbeutung der Arbeitskraft. Förderung des Menschenhandels. Menschenraub. Verschleppung. Entziehung Minderjähriger. Kinderhandel. Nachstellung (Stalking). Freiheitsberaubung. Erpresserischer Menschenraub. Geiselnahme. Nötigung),

 

e)  § 4 des Gewaltschutzgesetzes (Strafvorschriften zum zivilrechtlichen Schutz vor Gewalttaten und Nachstellungen).

 

Die Befugnis zum Anschluss als Nebenkläger steht auch Personen zu,

 

deren Kinder, Eltern, Geschwister, Ehegatten der Lebenspartner durch eine rechtswidrige Tat getötet wurden oder

 

die durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung (Klageerzwingungsverfahren) die Erhebung der öffentlichen Klage herbeigeführt haben.

 

 

Unter bestimmten Voraussetzungen können sich auch Opfer anderer rechtswidrigen Taten als Nebenkläger anschließen.

 

§ 395 Absatz 3 StPO:

 

Wer durch eine andere rechtswidrige Tat, insbesondere nach den §§ 185 bis 189, 229, 244 Absatz1 Nummer 3, §§ 249 bis 255 und 316a des Strafgesetzbuches (Beleidigung. Üble Nachrede. Verleumdung. Üble Nachrede und Verleumdung gegen Personen des politischen Lebens. Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener. Fahrlässige Körperverletzung. Diebstahl mit Waffen, Bandendiebstahl, Wohnungseinbruchdiebstahl. Raub. Schwerer Raub. Raub mit Todesfolge. Räuberischer Diebstahl. Erpressung. Räuberische Erpressung. Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer) verletzt ist, kann sich der erhobenen öffentlichen Klage mit der Nebenklage anschließen, wenn dies aus besonderen Gründen, insbesondere wegen der schweren Folgen der Tat, zur Wahrnehmung seiner Interessen geboten erscheint.

 

Im Verfahren gegen Heranwachsende ist die Nebenklage wie im Verfahren gegen Erwachsene möglich.

 

Die Zulässigkeit der Nebenklage im Verfahren gegen Jugendliche wurde mit Wirkung vom 31.12.2006 eingeführt. Danach ist die Nebenklage möglich bei „Verbrechen gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder die sexuelle Selbstbestimmung oder nach § 239 Abs. 3, § 239a oder § 239b des Strafgesetzbuchs (erschwerter Fall der Freiheitsberaubung. Erpresserischer Menschenraub. Geiselnahme), durch welches das Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt oder einer solchen Gefahr ausgesetzt worden ist, oder durch ein Verbrechen nach § 251 des Strafgesetzbuchs (Raub mit Todesfolge), auch in Verbindung mit § 252 (Räuberischer Diebstahl) oder § 255 des Strafgesetzbuchs (Räuberische Erpressung), verletzt worden ist.“

 

Die gleichen Befugnisse stehen auch hier Personen zu, deren Kinder, Eltern, Geschwister, Ehegatten oder Lebenspartner durch eine rechtswidrige Tat getötet wurden.

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© Rechtsanwalt Dr. iur. Hansjörg Straßer