a) Personen, die durch eine Gewalttat eine gesundheitliche Beeinträchtigung erlitten haben, können nach dem Opferentschädigungsgesetz auf Antrag Heilbehandlungs-, Renten- und Fürsorgeleistungen erhalten. Der Anspruch setzt voraus, dass eine Person durch einen vorsätzlich begangenen rechtswidrigen Angriff oder bei dessen rechtmäßiger Abwehr eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat.
b) Auch arbeitsrechtliche Ansprüche können in Betracht kommen.
c) Sach- und Vermögensschäden sowie Schmerzensgeldansprüche werden hauptsächlich bei den Zivilgerichten geltend zu machen sein. Beim Landgericht besteht Anwaltszwang, aber auch beim Amtsgericht ist gerade bei zivilrechtlichen Ansprüchen die Beauftragung eines Rechtsanwalts angeraten.
d) Finanzielle und gesundheitliche Unterstützung sind auch über Opferhilfeeinrichtungen möglich.