Kostenloser Opferanwalt nach § 397a StPO (er wird vom Gericht aufgrund entsprechenden Antrags bestellt; die Abrechnung erfolgt zwischen Rechtsanwalt und Staat) bei folgenden Straftaten:
I. Dem Nebenkläger ist auf seinen Antrag ein Rechtsanwalt zu bestellen, wenn er
1. durch ein Verbrechen nach den §§ 177, 232, 232b und 233a StBG verletzt ist
1a. durch eine Straftat nach 184J verletzt ist und der Begehung dieser Straftat ein Verbrechen nach § 177 StBG zugrundeliegt,
2. durch eine versuchte rechtswidrige Tat nach den §§ 211 und 212 StGB verletzt oder Angehöriger eines durch eine rechtswidrige Tat Getöteten im Sinne des § 395 Abs.2 Nr.1 ist,
3. durch ein Verbrechen nach den §§ 226, 226a, 234 bis 235, 238 bis 239b, 250, 252, 255 und 316a des StGB verletzt ist, das bei ihm zu schweren körperlichen oder seelischen Schäden geführt hat oder voraussichtlich führen wird,
4. durch eine rechtswidrige Tat nach den §§ 174 bis 182, 184i, 184j und 225 StGb verletzt ist und er zur Zeit der Tat das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder seine Interessen selbst nicht ausreichend wahrnehmen kann oder
5. durch eine rechtswidrige Tat nach den §§ 221, 226, 226a, 232 bis 235, 237, 238 Abs.2 und 3, §§ 239a, 239b, 240 Abs.4, §§ 249, 250, 252, 255 und 316a StGB verletzt ist und er bei der Antragsstellung das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder er seine Interessen selbst nicht ausreichend wahrnehmen kann.
III) Liegen die Voraussetzungen für eine kostenlose Bestellung (wie oben aufgelistet) nicht vor, so gibt der Gesetzgeber eine weitere Hilfestellung: „... so ist dem Nebenkläger für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts auf Antrag Prozesskostenhilfe nach denselben Vorschriften wie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten zu bewilligen (wirtschaftliches Unvermögen), wenn er zusätzlich seine Interessen selbst nicht ausreichend wahrnehmen kann oder ihm dies nicht zuzumuten ist.
Nur in jenen Fällen, in denen der Gesetzgeber – entgegen obiger Auflistung - den kostenlosen Opferanwalt nicht anbietet (weil eben die genannten Voraussetzungen bei Ihnen nicht vorliegen) oder Prozesskostenhilfe nicht gewährt wird, tragen Sie als Nebenkläger hinsichtlich der Mandatierung Ihres Rechtsanwalts das Kostenrisiko. Bei Verurteilung des Angeklagten muss allerdings dieser die Kosten des Verfahrens (auch die der Nebenklage) in der Regel übernehmen.