Schon im Strafverfahren können der Verletzte oder sein Erbe einen vermögensrechtlichen Anspruch geltend machen, wenn der Täter zur Tatzeit mindestens 18 Jahre alt war (Adhäsionsverfahren). Den Antrag auf Zuerkennung eines Schmerzensgeldes darf das Gericht nur zurückweisen, wenn er unzulässig oder unbegründet erscheint. Man kann im Strafverfahren auch einen sogenannten „Wiedergutmachungsvergleich“ schließen.