Macht der Anschluss als Nebenkläger Sinn?
Der Gesetzgeber selbst gibt die Antwort. Er gibt dem Geschädigten im Interesse des Opferschutzes eigene Rechte im Strafverfahren z. B. nach den §§ 397 bis 401 StPO, wie Beweisantragsrecht, Fragerecht und (eingeschränkte) Rechtsmittelmöglichkeiten. Der Nebenkläger wird in einem gerichtlich geleiteten Strafverfahren zunehmend das dritte Standbein neben Staatsanwalt und Verteidiger.
Der Gesetzgeber bemühte sich in den vergangenen Jahren konsequent, die Stellung des Opfers im Strafverfahren zu stärken. So brachte z. B. das 2. Opferrechtsreformgesetz vom 29. Juli 2009 weitere Verbesserungen zum Schutz von Verletzten und von – insbesondere jugendlichen – Zeugen im Strafverfahren, so unter anderem eine Erweiterung des Kreises derjenigen Opfer, die einen Anspruch auf Beiordnung eines kostenlosen Opferanwalts geltend machen können. Das Gesetz zur Stärkung der Rechts von Opfer sexuellen Missbrauchs vom 26.6.2013 schuf mit seinen Änderungen in der StPO, im GVG, im JGG, im EGBGB und im StGB einen weiterer Fortschritt, genauso das dritte Opferformrechtsgesetz vom 21.12.2015 und das Gesetz zur Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung vom 10.11.2016.